Montag, 20. August 2012

Baurechtsseminar - voller Erfolg


Baurechtsseminar  - voller Erfolg



Im Hause der Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner fand ein Baurechtsseminar am 09. Juli 2012 statt. Teilnehmer waren Juristen und Praktiker z.B. Hans-Heiko Brunzel von dem Bauunternehmen Brunzel Bau GmbH Velten. Thema der Vorträge waren neue rechtliche Entwicklungen im Baurecht (Referent Rechtsanwalt Hornemann, Dr. Schulte & Partner) sowie technische Fragen der Bauabwicklung - neue Baumaterialien. Viel Diskussion gab es um Fragen rund um Bautagebücher, Hausbau für Private, Eigenheime.




Das Mietrecht ist geprägt von komplexen Rechtsfragen, die durch Gesetze und durch Urteile gelöst werden. Deshalb ist es notwendig ständig die Rechtsentwicklung zu beobachten und anzupassen. Unter Leitung von Fachanwalt und Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen wurde in den Räumen der Rechtsanwälte hierzu ein Seminar durchgeführt:



Aus den Kreisen der Teilnehmer wurden von Hans-Heiko Brunzel (Brunzel Bau GmbH) darauf hingewiesen, dass Mietern Räumungsklage droht, wenn sich diese mit der Zahlung von Betriebskosten, nach einseitiger Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse durch den Vermieter, in Verzug befinden.



Der Bundesgerichtshof hat sich am 18.07.2012 mit der Frage befasst, ob der Vermieter, dem Mieter fristlos kündigen kann, der die durch die Anpassung der Betriebskostenvorschüsse entstandene Mieterhöhungen nicht entrichtet oder ob der Vermieter den Mieter erst auf Zahlung der Erhöhungsbeiträge verklagen und ein rechtskräftiges Urteil gegen diesen in der Hand haben muss.



Nach der Darstellung im Kurzbeitrag von Herrn Frank Böhme (Immogain, Berlin) gilt folgendes: Grundsätzlich kann der Vermieter nach § 543 BGB das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn sich der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug befindet, der die Miete für zwei Monate erreicht. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut, sollte man meinen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn sich ein Mieter mit der Zahlung von Betriebskostenvorschüssen im Verzug befindet, denn Betriebskostenvorauszahlungen sind genaugenommen keine Miete, sondern ein Vorschuss auf die noch abzurechnenden Betriebskosten



Anders urteilte am 18.07.2012 zur Überraschung vieler Experten der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Im zu entscheidenden Fall war der Mieter mit der Zahlung von Teilen der Miete im Verzug. Dieser Fehlbetrag reichte aber nicht aus für eine fristlose Kündigung. Hinzu zählten die Vermieter jedoch die noch fehlende erhöhte Vorauszahlung der Betriebskostenvorschüsse. Denn im Laufe der Jahre hatte der Vermieter mehrere Mieterhöhungen sowie Erhöhungen der Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkostenvorauszahlungen vorgenommen, die die Mieterin ebenfalls nicht zahlte. Gerald Saik (TMS Berlin) erläuterte den Fall im Referat wie folgt:



Die Mieterin verklagte die Vermieter auf Schadenersatz wegen mehrerer Mängel. Im Wege der Widerklage verklagten die Vermieter die Mieterin auf Zahlung der rückständigen Beträge sowie auf Räumung. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte die Klägerin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. In der Berufungsinstanz führte das Berufungsgericht aus, dass die Kündigung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil sich der Mietrückstand teilweise aus Mieterhöhungen wegen der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen errechnet.



Hintergrund ist, dass zunächst geprüft werden müsste, ob sich ein Mieter überhaupt mit Vorauszahlungen im Verzug befindet. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung zu Unrecht angepasst oder mit anderen Worten überhöht hat. Dann wäre auch eine fristlose Kündigung ggf. unwirksam.



Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Mieterin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH führte aus, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch die Vermieter wegen eines Zahlungsrückstandes mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöht hat, nicht voraussetzt, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zu Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Nach Ansicht des Revisionsgerichts ergibt sich ein solches Erfordernis weder aus § 569 Abs.3 Nr. 3 BGB dort heißt es, dass dem Mieter der rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhtem Miete verurteilt worden ist, vom Vermieter wegen Zahlungsverzuges nach rechtskräftiger Verurteilung gekündigt werden kann. Noch ergibt sich das Erfordernis aus einem schutzwürdigen Interesse des Mieters. Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass der Mieter bereits ausreichend geschützt sei, da spätestens im Räumungsprozess geprüft werden müsse, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.



Diese Rechtsfragen werden uns noch in Zukunft beschäftige, erklärte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Obwohl Betriebskostenvoraussetzungen grundsätzlich nicht zur Kaltmiete gehören, kann dem Mieter, der erhöhte Betriebskostenvorschusszahlungen nicht zahlt, die Räumung seiner Wohnung drohen. Der Mieter sollte sich daher an einen erfahrenen und fachkundigen Rechtsanwalt wenden, um prüfen zu lassen, ob die vom Vermieter durchgeführte Erhöhung der Betriebskostenvorschussanpassung tatsächlich wirksam ist. Bei Unsicherheiten darüber sollte der Mieter zunächst die erhöhte Betriebskostenvorschusszahlung unter Vorbehalt zahlen, um eine nunmehr sehr wahrscheinlich verlaufende Räumungsklage seines Vermieters zu vermeiden."



Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei: Michael Petri
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